der SBN WälzlagerGmbH & Co. KG, Jan-Hutzel-Weg 1, 66901 Schönenberg-Kübelberg

(Stand: 09. Februar 2026)

§ 1 Anwen­dungs­be­reich, Einbe­ziehung
1.1Die nachfol­genden allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen der SBN Wälzlager GmbH & Co. KG (nachfolgend „SBN genannt) gelten nur gegenüber solchen Vertrags­partnern, die bei Abschluss des Betref­fenden Vertrages als Unter­nehmer im Sinne des § 14 BGB handeln (nachfolgend die „Kunden“).
1.21.2 Vorbe­haltlich einer ausdrück­lichen, abwei­chenden Verein­barung in Textform finden abwei­chende, entge­gen­ste­hende und ergän­zende Bedin­gungen des Kunden keine Anwendung.
1.31.3 Die nachfol­genden allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen gelten auch für zukünftige Verträge, auch wenn im Einzelfall nicht erneut ausdrücklich auf die Einbe­ziehung der nachfol­genden allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen hinge­wiesen wird.
§ 2Angebote und Vertrags­schluss
2.12.1 Sämtliche Produkt- und Leistungs­be­schrei­bungen, Maße, Gewichte, Preise und sonstigen Angaben in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Preis­listen und sonstigen Mittei­lungen sowie auf der Website www.sbn.de und sämtlichen Unter­web­sites sind unver­bindlich.
2.22.2 Sämtliche Angebote von SBN sind unver­bindlich und freibleibend soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform als verbindlich bezeichnet sind. Soweit ein Angebot ausdrücklich und in Textform als verbindlich bezeichnet ist, ist dieses Angebot von SBN für einen Zeitraum von 4 Wochen ab dem Datum der Abgabe verbindlich, es sei denn es ist ausdrücklich und in Textform ein anderer Zeitraum angegeben. Zwischen­ver­käufe sind vorbe­halten.
2.3Im Fall eines unver­bind­lichen Angebots von SBN kommt ein Vertrags­schluss erst durch die Bestä­tigung von SBN in Textform zustande, spätestens jedoch mit der Erbringung der Lieferung und/oder Leistung durch SBN. Bei einem verbind­lichen Angebot von SBN erfolgt der Vertrags­schluss durch den Zugang der in Textform übermit­telten Annah­me­er­klärung des Kunden.
§ 3Art und Umfang der Leistung
3.1Vorbe­haltlich einer ausdrück­lichen, abwei­chenden Verein­barung in Textform sind für die Bestimmung von Art und Umfang der von SBN zu erbrin­gender Lieferung und/oder Leistung dass von SBN erstellte Angebot und die darin enthal­tenen Angaben maßgebend.
3.2Vom Kunden nach Vertrags­schluss gewünschte Änderungen von Art und Umfang der von SBN zu erbrin­genden Lieferung und/oder Leistung sind nur dann beachtlich, wenn diese Änderungen ausdrücklich und in Textform vereinbart werden.
3.3SBN ist berechtigt, technische Änderungen der von SBN zu erbrin­genden Lieferung und/oder Leistung vorzu­nehmen, die sich während der Ausfüh­rungs­planung auf Grund techni­scher Entwick­lungen als notwendig oder zweck­mäßig heraus­stellen, es sei denn, diese Änderungen sind für den Kunden unzumutbar.
§ 4Ausfüh­rungs- und Liefer­fristen
4.1Sämtliche in dem Angebot und/oder der Auftrags­be­stä­tigung von SBN genannten Ausfüh­rungs- und Liefer­fristen sind unver­bindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekenn­zeichnet. Bei unver­bind­lichen Ausfüh­rungs- und Liefer­fristen bemüht sich SBN im Rahmen des Möglichen und Zumut­baren, diese Ausfüh­rungs- und Liefer­fristen einzu­halten. Sofern SBN verbind­liche Liefer­fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nicht­ver­füg­barkeit der Leistung), wird SBN den Kunden hierüber unver­züglich infor­mieren und gleich­zeitig die voraus­sicht­liche, neue Liefer­frist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Liefer­frist nicht verfügbar, ist SBN berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück­zu­treten; eine bereits erbrachte Gegen­leistung des Kunden wird SBN unver­züglich erstatten. SBN haftet nicht für die Unmög­lichkeit oder Verzö­gerung unserer Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses nicht vorher­seh­baren Ereig­nissen beruhen, die SBN nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebs­stö­rungen aller Art, Feuer, Natur­ka­ta­strophen, Wetter, Überschwem­mungen, Krieg, Aufstand, Terro­rismus, Trans­port­ver­zö­ge­rungen, Streiks, Aussper­rungen oder Ausgangs­sperren, Mangel an Arbeits­kräften, Energie oder Rohstoffen, Epidemien, Pandemien, Verzö­ge­rungen bei der Erteilung etwaig notwen­diger behörd­licher Geneh­mi­gungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen oder Verbote. Ein solches Ereignis stellt auch unsere nicht richtige oder nicht recht­zeitige Belie­ferung durch einen Liefe­ranten von SBN dar, wenn SBN diese jeweils nicht zu vertreten hat und im Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses mit dem Kunden ein kongru­entes Deckungs­ge­schäft mit dem jewei­ligen Liefe­ranten abgeschlossen hat. Bei solchen Ereig­nissen verlängern sich die Liefer­fristen automa­tisch um die Zeitdauer des Ereig­nisses zuzüglich einer angemes­senen Anlaufzeit. Die Parteien werden sich gegen­seitig die notwen­digen Infor­ma­tionen unver­züglich zukommen lassen und die vertrag­lichen Verpflich­tungen im guten Glauben nach den verän­derten Umständen anpassen.
4.2Vorbe­haltlich einer ausdrück­lichen, abwei­chenden Verein­barung in Textform beginnen Ausfüh­rungs- und Liefer­fristen mit Vertrags­schluss zu laufen.
4.3So weit vereinbart ist, dass die von SBN zu erbrin­genden Lieferung und/oder Leistung auf Abruf zu erbringen ist, hat der Abruf mit einer Frist von mindestens 8 Wochen zu erfolgen, es sei denn, es ist ausdrücklich und in Textform eine andere Frist für den Abruf vereinbart.
4.4Vorbe­haltlich einer ausdrück­lichen abwei­chenden Verein­barung in Textform ist für die Einhaltung von Ausfüh­rungs- und Liefer­fristen die Übergabe an den Spediteur, Fracht­führer oder sonst mit dem Transport beauf­tragten Dritten maßgeblich. So weit vereinbart ist, dass die Lieferung vom Kunden am Sitz von SBN oder einem anderen Ort abzuholen ist, ist für die Einhaltung von Ausfüh­rungs- und Liefer­fristen die Bereit­stellung der von SBN zu erbrin­genden Lieferung und/oder Leistung am Sitz von SBN oder dem anderen Ort maßgeblich.
4.5Werden Art und Umfang der von SBN zu erbrin­genden Lieferung und/oder Leistung nach Vertrags­schluss auf Wunsch des Kunden geändert, verlängern sich die Ausfüh­rungs- und Liefer­fristen, gleich ob unver­bindlich oder verbindlich, um den auf diesen Änderungen beruhenden Verzö­ge­rungs­zeitraum.
4.6Ist SBN auf Grund höherer Gewalt, Arbeits­kampf­maß­nahmen oder sonstiger Ereig­nisse oder Umstände, die SBN nicht zu vertreten hat, nicht in der Lage, die Lieferung und/oder Leistung innerhalb der Ausfüh­rungs- und Liefer­fristen, gleich ob unver­bindlich oder verbindlich, zu erstellen und/oder zu erbringen, dann verlängern sich die Ausfüh­rungs- und Liefer­fristen, gleich ob unver­bindlich oder verbindlich, um einen angemes­senen Zeitraum.
§ 55 Preise, Preis­an­pas­sungen
5.1Vorbe­haltlich einer ausdrück­lichen, abwei­chenden Verein­barung in Textform handelt es sich bei den in den Angeboten angege­benen Preisen um Netto­preise in Euro (EUR) zuzüglich der Umsatz­steuer in der jeweils gesetz­lichen Höhe.
5.2Die in den Angeboten angege­benen Preise beinhalten die Kosten für Verpa­ckung und gelten ab Werk (Ex Works – EXW). Die Kosten für Fracht, Trans­port­ver­si­cherung, Zoll und sonstige, mit dem Transport verbundene Aufwen­dungen hat der Kunde in der tatsächlich entstan­denen Höhe zu tragen.
5.3Erhöhen sich die Kosten für die von SBN für die Erbringung der Lieferung und/oder Leistung zu beschaf­fenden Materialien und Leistungen (bspw. durch Preis­er­hö­hungen von Zulie­ferern, steigenden Rohstoff­preisen o. Ä.) nach Vertrags­schluss, dann ist SBN berechtigt, den Preis für die Ware entspre­chend der Kosten­er­höhung zu erhöhen, sofern:
5.3.1die verein­barte verbind­liche oder unver­bind­liche Ausfüh­rungs- und/oder Liefer­fristmehr als vier Monate beträgt, oder
5.3.2die Lieferung und/oder Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, frühestens nach vier Monaten erbracht werden kann, auch wenn die verein­barte verbind­liche oder unver­bind­liche Ausfüh­rungs- und/oder Liefer­frist vier Monaten oder weniger beträgt.
5.4SBN ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäfts­be­ziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durch­zu­führen. Einen entspre­chenden Vorbehalt erklärt SBN spätestens mit der Auftrags­be­stä­tigung.
5.5Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insol­venz­ver­fahrens), dass der Anspruch von SBN auf den Kaufpreis bzw. den Werklohn durch mangelnde Leistungs­fä­higkeit des Kunden gefährdet wird, so ist SBN nach den gesetz­lichen Vorschriften zur Leistungs­ver­wei­gerung und – gegebe­nen­falls nach Frist­setzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unver­tret­barer Sachen (Einzel­an­fer­ti­gungen) kann SBN den Rücktritt sofort erklären; die gesetz­lichen Regelungen über die Entbehr­lichkeit der Frist­setzung bleiben unberührt.
§ 6Zahlungs­be­din­gungen, Aufrech­nungs­verbot, Zurück­be­hal­tungs­recht
6.1Vorbe­haltlich einer ausdrück­lichen, abwei­chenden Verein­barung in Textform ist die vertraglich verein­barte Vergütung sofort nach Rechnungs­stellung zur Zahlung fällig.
6.2Sämtliche Zahlungen sind in bar oder durch Überweisung auf ein von SBN benanntes Konto zu leisten. Vorbe­haltlich einer ausdrück­lichen abwei­chenden Verein­barung ist SBN nicht zur Annahme von Schecks oder Wechseln verpflichtet.
6.3Soweit SBN eine trotz Fälligkeit nicht erbrachte Zahlung des Kunden nicht ausdrücklich anmahnt oder nach den gesetz­lichen Vorschriften eine Mahnung ohnehin entbehrlich ist, kommt der Kunde spätestens in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 30 Kalen­der­tagen
6.3.1nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleich­wer­tigen Zahlungs­auf­stellung, oder
6.3.2nach Fälligkeit und, wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungs­auf­stellung unsicher ist, Empfang der Gegen­leistung leistet.
6.4Während des Verzugs ist die betref­fende Entgelt­for­derung mit Jahres­zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem jewei­ligen Basis­zinssatz zu verzinsen. Im Übrigen gelten die gesetz­lichen Regelungen.
6.5Der Kunde ist nicht berechtigt, mit einer Forderung oder gegen eine Forderung aus diesem Vertrag aufzu­rechnen, sofern nicht die Forderung, mit der aufge­rechnet werden soll, unbestritten oder rechts­kräftig festge­stellt ist.
6.6Ein Zurück­be­hal­tungs­recht kann der Kunde nur geltend machen, soweit das Zurück­be­hal­tungs­recht auf demselben Vertrags­ver­hältnis beruht.
§ 7Versand, Gefahr­übergang, Annah­me­verzug
7.1Vorbe­haltlich einer ausdrück­lichen, abwei­chenden Verein­barung in Textform wird die Ware von SBN auf Geheiß des Kunden versendet (Schick­schuld). Vorbe­haltlich einer ausdrück­lichen abwei­chenden Verein­barung ist SBN zu Bestimmung der Art des Versands und der Trans­port­person berechtigt. Die Lieferung erfolgt ab Werk (Ex Works – EXW). Die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs oder der zufäl­ligen Verschlech­terung der Lieferung geht mit Übergabe der Lieferung an die Trans­port­person auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn sich SBN zur Übernahme der Transport- und/oder Fracht­kosten verpflichtet hat.
7.2Vorbe­haltlich einer ausdrück­lichen, abwei­chenden Verein­barung in Textform sind von SBN verwendete Mehrweg­ver­pa­ckungen (bspw. Gitter­boxen, Paletten, Kassetten und sonstige Behälter) vom Kunden unver­züglich nach erfolgter Lieferung bzw. Abholung an SBN zurück­zu­senden. Die Kosten der Rücksendung sind vom Kunden zu tragen.
7.3SBN ist nur bei einer geson­derten, ausdrück­lichen Verein­barung in Textform verpflichtet, eine Trans­port­ver­si­cherung für die Ware abzuschließen.
7.4Soweit vereinbart ist, dass die Ware vom Kunden am Sitz von SBN oder einem anderen Ort abzuholen ist (Holschuld), dann geht die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs oder der zufäl­ligen Verschlech­terung der Ware mit Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über. Die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs oder der zufäl­ligen Verschlech­terung der Ware geht bereits dann auf den Kunden über, wenn SBN den Kunden mit einer Frist von mindestens 14 Kalen­der­tagen zur Abholung aufge­fordert hat, die Ware zur Abholung bereit steht und der Kunde:
7.4.1die Ware nicht innerhalb der gesetzten Frist abholt oder
7.4.2die Abholung verweigert.
7.5Soweit vereinbart ist, dass SBN die Ware an den Sitz des Kunden liefern soll (Bring­schuld), dann geht die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs oder der zufäl­ligen Verschlech­terung der Ware mit Übergabe auf den Kunden über. SBN ist berechtigt, den Transport durch Dritte ausführen zu lassen. Die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs oder der zufäl­ligen Verschlech­terung der Ware geht bereits dann auf den Kunden über, wenn SBN dem Kunden die Ware in verzugs­be­grün­dender Weise zur Übergabe anbietet und der Kunde:
7.5.1die Ware nicht annimmt oder
7.5.2die Annahme verweigert.
7.6Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Kommt der Kunde in Annah­me­verzug, unter­lässt er eine Mitwir­kungs­handlung oder verzögert sich die Lieferung von SBN aus anderen, vom Kunden zu vertre­tenden Gründen, so ist SBN berechtigt, Ersatz des hieraus entste­henden Schadens einschließlich Mehrauf­wen­dungen (z.B. Lager­kosten) zu verlangen. Hierfür berechnet SBN eine pauschale Entschä­digung i.H.v. 100,00 EUR pro Kalen­dertag, beginnend mit der Liefer­frist bzw. – mangels einer Liefer­frist – mit der Mitteilung der Versand­be­reit­schaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und der gesetz­lichen Ansprüche von SBN (insbe­sondere Ersatz von Mehrauf­wen­dungen, angemessene Entschä­digung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weiter­ge­hende Geldan­sprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich gerin­gerer Schaden als vorste­hende Pauschale entstanden ist.
§ 8Eigen­tums­vor­behalt, Versi­che­rungs­pflicht
8.1Das Eigentum an der Ware bleibt bis zur vollstän­digen Bezahlung sämtlicher, SBN gegen den Kunden aus dem die Ware betref­fenden Vertrag zuste­hender Forde­rungen vorbe­halten (einfacher Eigen­tums­vor­behalt).
8.2Sofern SBN im Zeitpunkt der Lieferung der Ware noch weitere Forde­rungen gegen den Kunden aus der Geschäfts­ver­bindung zustehen, bleibt das Eigentum an der vorge­nannten Ware bis zur vollstän­digen Bezahlung sämtlicher, SBN gegen den Kunden aus der Geschäfts­ver­bindung zuste­hender Forde­rungen vorbe­halten (erwei­terter Eigen­tums­vor­behalt).
8.3Der Kunde ist berechtigt, den von SBN unter Eigen­tums­vor­behalt gelie­ferte Ware im ordent­lichen Geschäfts­verkehr zu veräußern; für den Fall der Weiter­ver­äu­ßerung tritt der Kunde die künftige Kaufpreis­for­derung einschließlich aller Neben­rechte zur Sicherheit an SBN ab (verlän­gerter Eigen­tums­vor­behalt). Der Kunde ist bis zum Widerruf durch SBN berechtigt, die Forderung gegen den Käufer im eigenen Namen einzu­ziehen. SBN ist zum Widerruf der Einzie­hungs­be­fugnis, zur Offen­legung der Abtretung gegenüber dem Käufer und zur Verwertung der abgetre­tenen Forderung berechtigt, wenn sich der Kunde mit der Kaufpreis­zahlung an SBN in Verzug befindet, die Eröffnung eines Insol­venz­ver­fahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder die Eröffnung eines Insol­venz­ver­fahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgewiesen wurde. Liegen die Voraus­set­zungen von § 8.3 Satz 4 vor, dann ist der Kunde verpflichtet, SBN auf Verlangen sämtliche Unter­lagen und Infor­ma­tionen in Bezug auf die abgetretene Forderung auszu­hän­digen und dem Käufer die Abtretung offen­zu­legen
8.4Der Kunde ist berechtigt, die von SBN unter Eigen­tums­vor­behalt gelie­ferte Ware im ordent­lichen Geschäfts­verkehr mit beweg­lichen Sachen, die im Eigentum des Kunden oder eines Dritten stehen, zu verbinden. Erwirbt SBN in Folge der Verbindung Mitei­gentum gemäß § 947 Abs. 1 BGB, dann entspricht der für die von SBN gelie­ferte Ware anzuset­zende Wert dem verein­barten Preis des verbun­denen Werk- oder Liefer­ge­gen­stands. Erwirbt der Kunde in Folge der Verbindung Allein­ei­gentum an der Haupt­sache, dann überträgt der Kunde der dies anneh­menden SBN anteilig Mittei­gentum in dem Umfang, der dem verein­barten Preis der Ware entspricht; die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde die Haupt­sache unent­geltlich für SBN verwahrt. Erwirbt ein Dritter in Folge der Verbindung Allein­ei­gentum an der Haupt­sache, dann ist der Kunde verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, dass der Dritte SBN nach Maßgabe von vorste­hendem Satz 3 dieses § 8.4 anteilig Mittei­gentum überträgt. Für das nach den vorste­henden Regelungen entstandene oder übertragene Mitei­gentum gelten die Regelungen der §§ 8.1 bis 8.3 entspre­chend.
8.5Der Kunde ist berechtigt, die von SBN unter Eigen­tums­vor­behalt gelie­ferte Ware im ordent­lichen Geschäfts­verkehr zu verar­beiten. Die Verar­beitung erfolgt für SBN als Hersteller im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB; der Eigen­tums­vor­behalt gemäß §§ 8.1 bis 8.3 setzt sich an der neu herge­stellten Sache fort. Wird die von SBN unter Eigen­tums­vor­behalt gelie­ferte Ware mit anderen, im Eigentum des Kunden oder eines Dritten stehenden Stoffen verar­beitet, dann gelten die Regelungen des § 8.4 entspre­chend.
8.6Der Kunde ist nur mit vorhe­riger, schrift­licher Zustimmung von SBN berechtigt, unter Eigen­tums­vor­behalt gelie­ferte Ware von SBN an Dritte zu verpfänden und/oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.7Der Kunde ist berechtigt, den Eigen­tums­vor­behalt durch die Stellung einer selbst­schuld­ne­ri­schen Bürgschaft auf erst es Anfordern eines Kredit­in­stituts mit Sitz in der Bundes­re­publik Deutschland abzulösen.
8.8Übersteigt der reali­sierbare Wert der Sicher­heiten unsere Forde­rungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicher­heiten nach Wahl von SBN freigeben.
§ 9Rügeo­b­lie­genheit, Gewähr­leistung und Haftung, Verjährung
9.1Der Kunde ist verpflichtet, die von SBN gelie­ferte Ware unver­züglich nach Übergabe, soweit dies nach ordnungs­ge­mäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu unter­suchen. Mängel, die sich bei dieser Unter­su­chung zeigen, hat der Kunde innerhalb einer Ausschluss­frist von 14 Kalen­der­tagen nach Lieferung der Ware gegenüber SBN in Textform anzuzeigen. Gewähr­leis­tungs­an­sprüche wegen solcher offenen Mängel sind ausge­schlossen, wenn eine Mängel­an­zeige nicht oder nicht innerhalb der vorge­nannten Frist erfolgt. § 442 BGB und § 377 Abs. 5 HGB bleiben unberührt.
9.2Zeigt sich ein Mangel, der bei der Unter­su­chung gemäß § 9.1 nicht erkennbar war, zu einem späteren Zeitpunkt, dann ist der Kunde verpflichtet, diesen Mangel innerhalb einer Ausschluss­frist von 14 Kalen­der­tagen nach Entde­ckung des Mangels gegenüber SBN in Textform anzuzeigen. Gewähr­leis­tungs­an­sprüche wegen solcher verdeckten Mängel sind ausge­schlossen, wenn eine Mängel­an­zeige nicht oder nicht innerhalb der vorge­nannten Frist erfolgt. § 442 BGB und §377 Abs. 5 HGB bleiben unberührt. Der Kunde trägt die Darle­gungs- und Beweislast dafür, dass der Mangel nicht bei der Unter­su­chung gemäß § 9.1 erkannt werden konnte.
9.3Bei Vorliegen eines Sachmangels, soweit nicht Gewähr­leis­tungs­an­sprüche nach § 9.1 und § 9.2 ausge­schlossen sind, ist SBN im Wege der Nacher­füllung nach seiner Wahl zur Besei­tigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangel­freien Sache verpflichtet. Die zum Zwecke der Nacher­füllung erfor­der­lichen Aufwen­dungen, insbe­sondere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materi­al­kosten, sind von SBN zu tragen.
9.4Hat der Kunde die mangel­hafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwen­dungs­zweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist SBN im Rahmen der Nacher­füllung nur dann verpflichtet, dem Kunden die erfor­der­lichen Aufwen­dungen für das Entfernen der mangel­haften und den Einbau oder das Anbringen der nachge­bes­serten oder gelie­ferten mangel­freien Sache zu ersetzen, wenn der Mangel bei Einbau oder Anbringung nicht erkennbar war. Die Beweislast für die fehlende Erkenn­barkeit des Mangels trägt der Kunde. Der Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch des Kunden ist begrenzt auf den Preis für die mangel­hafte Sache.
9.5Ist die Nacher­füllung fehlge­schlagen, dann ist der Kunde nach den gesetz­lichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurück­zu­treten oder den Kaufpreis zu mindern. Eine Nachbes­serung gilt nach dem erfolg­losen dritten Versuch als fehlge­schlagen.
9.6Schadens­er­satz­an­sprüche aufgrund von Mängeln, der Verletzung einer sonstigen Pflicht aus dem Schuld­ver­hältnis oder einer unerlaubten Handlung kann der Kunde geltend machen für:
9.6.1Schäden aus der vorsätz­lichen oder fahrläs­sigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.6.2Schäden aus der vorsätz­lichen oder fahrläs­sigen Verletzung einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungs­gemäße Durch­führung des Vertrages erst ermög­lichen und auf deren Einhaltung der Kunde regel­mäßig vertraut (Kardi­nal­pflicht), und
9.6.3Sach- und Vermö­gens­schäden, die auf einer grob fahrläs­sigen oder vorsätz­lichen Pflicht­ver­letzung durch SBN oder eines gesetz­lichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hilfen von SBN beruhen; Schadens­er­satz­an­sprüche für Sach- und Vermö­gens­schäden, die auf einer fahrläs­sigen Pflicht­ver­letzung beruhen, sind ausge­schlossen. Soweit Schadens­er­satz­an­sprüche des Kunden (1) in den Fällen des § 9.6.2 auf einfacher Fahrläs­sigkeit sowie (2) in den Fällen des § 9.6.3 auf grober Fahrläs­sigkeit beruhen, sind diese begrenzt auf den vorher­seh­baren Schaden und umfassen nicht einen entgan­genen Gewinn.
9.7Vorbe­haltlich der Regelung in Satz 3 dieses § 9.7 verjähren sämtliche Gewähr­leis­tungs­an­sprüche in einem Jahr ab Lieferung der Ware. Satz 1 dieses § 9.7 gilt für sonstige Schadens­er­satz­an­sprüche entspre­chend. Ansprüche wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und §634a Abs. 1 BGB sowie Schadens­er­satz­an­sprüche in den Fällen des § 9.6.1 verjähren in den gesetz­lichen Fristen.
9.8Die vorste­henden Regelungen, insbe­sondere die Haftungs­be­gren­zungen und ‑ausschlüsse geltend nicht für Ansprüche nach dem ProdHaftG. Die Regelungen des ProdHaftG werden durch diese allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen nicht berührt.
§ 10Geheim­haltung
10.1„Vertrau­liche Infor­ma­tionen“ im Sinne dieses § 10 sind:
10.1.1sämtliche techni­schen und wirtschaft­lichen Infor­ma­tionen, die dem Kunden von SBN im Zusam­menhang mit der Anbahnung, dem Absch luss, der Durch­führung und/oder Beendigung des betref­fenden Vertrags zugänglich gemacht werden, wie bspw. technische Zeich­nungen, Konstruk­ti­ons­zeich­nungen und ‑pläne, Fotogra­phien und/oder Simulationen/Animationen von Produkten und/oder Konstruk­tionen, Produkt- und Materi­al­proben und –Muster, Materi­al­be­schrei­bungen und – spezi­fi­ka­tionen, Kalku­la­tionen von Einkaufs- und/oder Verkaufs­preisen, Kunden- und/oder Liefe­ran­ten­daten;
10.1.2sämtliche Infor­ma­tionen, die von SBN ausdrücklich als „vertrau­liche Infor­mation“ oder „vertraulich“ gekenn­zeichnet oder bezeichnet sind;
10.1.3sämtliche Infor­ma­tionen, die auch ohne die Kennzeichnung oder Bezeichnung als „vertrau­liche Infor­mation“ oder „vertraulich“ nach der Verkehrs­an­schauung als vertraulich angesehen werden.

Nicht als vertrau­liche Infor­ma­tionen gelten solche Infor­ma­tionen, die allgemein zugänglich oder offen­kundig sind, es sei denn, sie wurden unter Verletzung dieses § 10 allgemein zugänglich gemacht.
10.2Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche vertrau­lichen Infor­ma­tionen vertraulich zu behandeln. Der Kunde ist nur mit vorhe­riger schrift­licher Einwil­ligung von SBN berechtigt, vertrau­liche Infor­ma­tionen an Dritte weiter­zu­geben, Dritten gegenüber offen­zu­legen oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen, es sei denn:
10.2.1der Kunde ist zur Weitergabe, Offen­legung oder Zugäng­lich­ma­chung der betref­fenden vertrau­lichen Infor­ma­tionen durch oder auf Grund Gesetzes oder einer gericht­lichen oder behörd­lichen Entscheidung verpflichtet;
10.2.2die Weitergabe, Offen­legung oder Zugäng­lich­ma­chung der betref­fenden vertrau­lichen Infor­ma­tionen erfolgt an Berater des Kunden, die entweder von Berufs­wegen oder vertraglich zur Verschwie­genheit hinsichtlich der betref­fenden vertrau­lichen Infor­ma­tionen verpflichtet sind;
10.2.3die Weitergabe, Offen­legung oder Zugäng­lich­ma­chung der betref­fenden vertrau­lichen Infor­ma­tionen erfolgt an Mitar­beiter des Kunden, verbundene Unter­nehmen oder externe Dienst­leister, die vertraglich zur Verschwie­genheit hinsichtlich der betref­fenden vertrau­lichen Infor­ma­tionen verpflichtet sind;
10.2.4
die Weitergabe, Offen­legung oder Zugäng­lich­ma­chung der betref­fenden vertrau­lichen Infor­ma­tionen ist zur Wahrnehmung der berech­tigten Inter­essen des Kunden erfor­derlich. Die vorste­henden Verpflich­tungen des Kunden enden nach Ablauf von drei Jahren nach vollstän­diger Erfüllung des betref­fenden Vertrags.
10.310.3 Der Kunde ist nur mit vorhe­riger, schrift­licher Zustimmung von SBN berechtigt, vertrau­liche Infor­ma­tionen unmit­telbar oder mittelbar gewerblich zu nutzen oder Dritten die unmit­telbare oder mittelbare gewerb­liche Nutzung vertrau­licher Infor­ma­tionen zu ermög­lichen.
§ 11Vertrags­sprache, Mittei­lungen
11.1Vorbe­haltlich einer abwei­chenden Verein­barung in Textform ist die Vertrags­sprache deutsch.
11.2Wird der Vertrag vollständig oder teilweise in eine andere Sprache übersetzt oder in mehreren Sprachen verfasst, dann geht im Falle einer Abwei­chung oder eines Wider­spruchs zwischen der deutschen und der fremd­spra­chigen Fassung die deutsche Fassung vor.
11.3Sämtliche Mittei­lungen unter diesem Vertrag haben in Textform und in deutscher Sprache zu erfolgen. Erfolgt eine Mitteilung nicht in deutscher Sprache, dann ist der Vertrags­partner auf Verlangen von SBN verpflichtet, eine deutsche Übersetzung zu übersenden; im Falle einer Abwei­chung oder eines Wider­spruchs geht die deutsche Übersetzung vor.
§ 12Salva­to­rische Klausel
12.1Falls eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig, ungültig oder gleich aus welchem Grund unwirksam ist oder wird, berührt dies unwider­legbar nicht die Gültigkeit oder Wirksamkeit der übrigen Bestim­mungen und dieser Vertrag bleibt mit Ausnahme der nichtigen, ungül­tigen oder unwirk­samen Bestimmung gültig und wirksam. Die nichtige, ungültige oder unwirksame Bestimmung soll als durch diejenige gültige und wirksame Bestimmung ersetzt gelten, die der Intention der Parteien unter recht­lichen und wirtschaft­lichen Aspekten am nächsten kommt oder dem am nächsten kommt, was sie nach dem Zweck dieses Vertrags vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags berück­sichtigt hätten.
§ 13Rechtswahl, Gerichts­stand
13.1Dieser Vertrag und alle sich aus diesem ergebenden oder mit diesem im Zusam­menhang stehenden außer­ver­trag­lichen Schuld­ver­hält­nisse unter­liegen dem Recht der Bundes­re­publik Deutschland. Inter­na­tio­nales Kaufrecht (CISG) ist ausge­schlossen.
13.2Nicht-ausschließ­licher Gerichts­stand für Ausein­an­der­set­zungen aus oder im Zusam­menhang mit diesem Vertrag (einschließlich Ausein­an­der­set­zungen bezüglich des Bestehens, der Gültigkeit oder der Kündigung dieses Vertrags oder etwaiger außer­ver­trag­licher Schuld­ver­hält­nisse aus oder im Zusam­menhang mit diesem Vertrag) ist der Sitz von SBN.
§ 14NO RUSSIA CLAUSE
14.1Der [Einführer/Käufer] darf Waren, die im Rahmen oder im Zusam­menhang mit diesem Abkommen geliefert werden und in den Anwen­dungs­be­reich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russi­schen Föderation verkaufen, ausführen oder wieder­aus­führen.
14.2Der [Importeur/Käufer] bemüht sich nach besten Kräften, sicher­zu­stellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handels­kette, einschließlich möglicher Wieder­ver­käufer, vereitelt wird.
14.3Der [Importeur/Käufer] richtet einen angemes­senen Überwa­chungs­me­cha­nismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhal­tens­weisen von Dritten in der weiteren Handels­kette, einschließlich möglicher Wieder­ver­käufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz 1 vereiteln würden.
14.4Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesent­lichen Verstoß gegen ein wesent­liches Element dieser Verein­barung dar, und der [Exporteur/Verkäufer] ist berechtigt, angemessene Rechts­mittel einzu­legen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: a) die Beendigung dieses Abkommens; und b) eine Vertrags­strafe in Höhe von 15% des Netto­auf­trags­wertes dieses Abkommens oder des Preises der ausge­führten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.
14.5Der [Importeur/Käufer] infor­miert den [Exporteur/Verkäufer] unver­züglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3), einschließlich etwaiger einschlä­giger Aktivi­täten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten. Der [Importeur/Käufer] stellt dem [Exporteur/Verkäufer] innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anfor­derung solcher Infor­ma­tionen über die Einhaltung der Verpflich­tungen gemäß den Absätzen (1), (2) und (3) zur Verfügung.
§ 15NO BELARUS CLAUSE
15.1Der [Einführer/Käufer] darf Waren, die im Rahmen oder im Zusam­menhang mit diesem Abkommen geliefert werden und in den Anwen­dungs­be­reich von Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt nach Weißrussland oder zur Verwendung in Weißrussland verkaufen, ausführen oder wieder­aus­führen.
15.2Der [Importeur/Käufer] bemüht sich nach besten Kräften, sicher­zu­stellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handels­kette, einschließlich möglicher Wieder­ver­käufer, vereitelt wird.
15.3Der [Importeur/Käufer] richtet einen angemes­senen Überwa­chungs­me­cha­nismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhal­tens­weisen von Dritten in der weiteren Handels­kette, einschließlich möglicher Wieder­ver­käufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz 1 vereiteln würden.
15.4Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesent­lichen Verstoß gegen ein wesent­liches Element dieser Verein­barung dar, und der [Exporteur/Verkäufer] ist berechtigt, angemessene Rechts­mittel einzu­legen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: a) die Beendigung dieses Abkommens; und b) eine Vertrags­strafe in Höhe von 15% des Netto­auf­trags­wertes dieses Abkommens oder des Preises der ausge­führten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.
15.5Der [Importeur/Käufer] infor­miert den [Exporteur/Verkäufer] unver­züglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3), einschließlich etwaiger einschlä­giger Aktivi­täten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten. Der [Importeur/Käufer] stellt dem [Exporteur/Verkäufer] innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anfor­derung solcher Infor­ma­tionen über die Einhaltung der Verpflich­tungen gemäß den Absätzen (1), (2) und (3) zur Verfügung.

Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen der SBN Wälzlager GmbH & Co.KG
Stand 09.02.2026